Erben und Schenken

Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechner

Wähl aus, ob du erbst oder etwas geschenkt bekommst, und von wem. Mehr braucht der Rechner im Prinzip nicht. Er ermittelt Steuerklasse, Freibeträge und Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz, rechnet Schenkungen der letzten 10 Jahre mit ein und zeigt dir gleich, wie viel alle 10 Jahre steuerfrei bleibt.

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Für Immobilien nimmst du den Wert, den das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz ansetzt. Der liegt meist nahe am Verkehrswert. Hast du ein niedrigeres Gutachten oder einen zeitnahen Kaufpreis, gilt dieser Wert (§ 198 BewG). Bei vermieteten Wohnungen gibt es 10 % Abschlag (§ 13d ErbStG), du trägst dann 90 % des Werts ein. Das Familienheim gibst du über das Häkchen separat an, damit es nicht doppelt im Vermögen steckt. Betriebsvermögen und Firmenanteile berücksichtigt der Rechner nicht. Die Erbfallkostenpauschale von 15.000 € zieht er beim Erbe automatisch ab, die musst du also nicht eintragen.
Dein Ergebnis
Erbschaftsteuer
20.350 €
Steuerklasse I, dir bleiben 609.650 € vom Gesamtwert
Steuerpflichtiger Erwerb
185.000 €
nach Freibeträgen, auf volle 100 € abgerundet
Steuersatz
11 %
Stufe bis 300.000 € in Steuerklasse I
Effektiver Steuersatz
3,23 %
Steuer im Verhältnis zum Gesamtwert von 630.000 €
Freibeträge
400.000 €
persönlich 400.000 €, dazu Hausrat bis 41.000 €
Verbleibender Freibetrag
0 €
Der persönliche Freibetrag ist ausgeschöpft.
Gesamtwert630.000 €
Bleibt dir nach Steuer609.650 €
Steuer20.350 €
Für Beerdigung, Grabstein und Nachlassabwicklung zieht der Rechner die Pauschale von 15.000 € ab. Waren die Kosten höher, heb die Rechnungen auf, denn mit Belegen kannst du den vollen Betrag ansetzen.

Dein Rechenweg

PostenBetrag
Gesamtwert des Erwerbs630.000 €
Hausrat und Gegenstände, steuerfrei (§ 13)− 30.000 €
Erbfallkostenpauschale− 15.000 €
Bereicherung585.000 €
Persönlicher Freibetrag (§ 16)− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb, abgerundet185.000 €
Steuer mit 11 %20.350 €
Erbschaftsteuer20.350 €

So viel kannst du alle 10 Jahre steuerfrei schenken

Zeitpunkt der SchenkungSteuerfreiZusammen
Heute400.000 €400.000 €
Nach 10 Jahren und 1 Tag400.000 €800.000 €
Nach 20 Jahren und 2 Tagen400.000 €1.200.000 €
Nach 30 Jahren und 3 Tagen400.000 €1.600.000 €

Beziehung: Kind oder Stiefkind, Steuerklasse I bei Schenkungen. Der Freibetrag gilt je Schenker, also für jede Person einzeln. Schenken beide Eltern oder beide Großeltern, verdoppelt sich die Summe.

Kurz gesagt

Erbt ein Kind allein 600.000 € Vermögen plus 30.000 € Hausrat und Gegenstände, fallen laut Rechner 20.350 € Erbschaftsteuer an. Nach dem Freibetrag von 400.000 €, der Befreiung für den Hausrat und der Erbfallkostenpauschale von 15.000 € bleiben 185.000 € steuerpflichtig, darauf gilt in Steuerklasse I ein Satz von 11 %. Vom Gesamtwert von 630.000 € bleiben dem Kind damit 609.650 €.

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So funktionieren Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer

Wie das Finanzamt aus einem Erbe oder einer Schenkung die Steuer ermittelt, und warum es sich lohnt, die Freibeträge alle 10 Jahre neu zu nutzen.

Grundlagen

Die Verwandtschaft entscheidet über Freibetrag und Steuerklasse

Für Erbe und Schenkung gilt dasselbe Gesetz, das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG). Die Frage ist dann nur, wie eng du mit dem Verstorbenen oder dem Schenker verwandt bist. Je enger, desto höher dein persönlicher Freibetrag und desto niedriger die Steuerklasse.

Ehepartner, Kinder und Enkel gehören zur Steuerklasse I. In Steuerklasse II landen Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Eltern, wenn sie etwas geschenkt bekommen. Alle anderen fallen in Steuerklasse III. Das trifft auch unverheiratete Paare, denn steuerlich zählen sie als Fremde, egal wie lange sie schon zusammenleben.

BeziehungSteuerklasseFreibetrag
Ehepartner oder eingetragener LebenspartnerI500.000 €
Kind oder StiefkindI400.000 €
Enkel. dessen Elternteil verstorben istI400.000 €
Enkel oder StiefenkelI200.000 €
UrenkelI100.000 €
Eltern oder GroßelternI / II100.000 € / 20.000 €
GeschwisterII20.000 €
Nichte oder NeffeII20.000 €
Schwiegerkind. Schwiegereltern oder StiefelternII20.000 €
Geschiedener EhepartnerII20.000 €
Alle anderen. z. B. Lebensgefährte. Tante. FreundeIII20.000 €

Bei Eltern und Großeltern gilt der erste Wert beim Erbe, der zweite bei Schenkungen. Die Freibeträge in § 16 ErbStG sind seit 2009 nicht gestiegen.

Dazu kommen kleinere Freibeträge, die viele vergessen. Hausrat bleibt bis 41.000 € steuerfrei, andere Gegenstände wie Auto oder Bilder bis 12.000 €. In den Steuerklassen II und III sind es für beides zusammen 12.000 €. Geld, Wertpapiere, Münzen und Edelmetalle fallen nicht darunter. Erbt der Ehepartner, kommt noch ein Versorgungsfreibetrag von 256.000 € dazu. Kinder bekommen ihn bis zum 27. Geburtstag auch, je nach Alter zwischen 52.000 € und 10.300 €.

Erbschaftsteuer-Freibeträge nach Verwandtschaft: 500.000 € für Ehepartner, 400.000 € für Kinder, 200.000 € für Enkel, 20.000 € für Geschwister und alle anderen
Berechnung

Wie der Erbschaftsteuerrechner auf deine Steuer kommt

Der Rechner zieht vom Gesamtwert erst alle Befreiungen und Abzüge ab. Dann rechnet er Schenkungen derselben Person aus den letzten 10 Jahren hinzu und zieht die Freibeträge ab. Auf den Rest kommt der Steuersatz aus § 19 ErbStG, und zwar auf den ganzen steuerpflichtigen Erwerb. Es zählt nicht bloß der Teil über der Stufengrenze.

Bereicherung = Gesamtwert − Hausrat-Freibeträge − Familienheim − Schulden − 15.000 € Pauschale
Steuerpflichtiger Erwerb = Bereicherung + Vorschenkungen − persönlicher Freibetrag − Versorgungsfreibetrag, auf 100 € abgerundet
Steuer = steuerpflichtiger Erwerb × Steuersatz, höchstens mit Härteausgleich
Härteausgleich = Steuer an der letzten Stufengrenze + 50 % des Betrags darüber (bei Sätzen über 30 %: 75 %)
Mit Vorschenkungen = Steuer auf alles − Steuer auf die früheren Schenkungen
Steuerpflichtiger ErwerbKlasse IKlasse IIKlasse III
bis 75.000 €7 %15 %30 %
bis 300.000 €11 %20 %30 %
bis 600.000 €15 %25 %30 %
bis 6.000.000 €19 %30 %30 %
bis 13.000.000 €23 %35 %50 %
bis 26.000.000 €27 %40 %50 %
über 26.000.000 €30 %43 %50 %

Genau deshalb gibt es den Härteausgleich. Ohne ihn würde schon 1 € über der Grenze den höheren Satz für den ganzen Erwerb auslösen. Bei 300.000 € steuerpflichtigem Erwerb in Klasse I zahlst du 11 %, also 33.000 €. Bei 310.000 € wären es mit 15 % schon 46.500 €. Das wären 13.500 € mehr Steuer für 10.000 € mehr Erwerb. Der Härteausgleich begrenzt die Steuer auf 33.000 € plus die Hälfte der 10.000 € darüber, also 38.000 €. In Klasse I greift er an dieser Grenze bis 334.200 €.

Beispielrechnung

Tochter erbt Depot, Wohnung und Hausrat: 630.000 €

Eine 30-jährige Tochter erbt als Alleinerbin von ihrer Mutter ein Depot mit 250.000 €, eine vermietete Eigentumswohnung mit einem Grundbesitzwert von 350.000 € nach Abschlag, Hausrat für 20.000 € und ein Auto für 10.000 €.

PostenBetrag
Gesamtwert630.000 €
Hausrat, frei bis 41.000 €− 20.000 €
Auto, frei bis 12.000 €− 10.000 €
Erbfallkostenpauschale− 15.000 €
Persönlicher Freibetrag Kind− 400.000 €
Steuerpflichtiger Erwerb185.000 €
Erbschaftsteuer mit 11 %20.350 €

Auf den Gesamtwert gerechnet zahlt die Tochter 3,23 % Erbschaftsteuer. Ganz anders sieht es aus, wenn die Mutter selbst in der Wohnung gewohnt hat und die Tochter dort einzieht. Dann ist die Wohnung als Familienheim steuerfrei. Nach Abzügen bleiben 235.000 €, deutlich unter dem Freibetrag, und es fällt keine Steuer an.

Rechne mal noch eine Schenkung zu Lebzeiten dazu. Angenommen, die Mutter hat der Tochter zwölf Jahre vor ihrem Tod 200.000 € aus dem Depot geschenkt. Diese Schenkung war steuerfrei und liegt beim Erbfall schon außerhalb des 10-Jahres-Zeitraums. Vom Erbe bleiben nach Abzügen 385.000 €, und das liegt unter dem wieder vollen Freibetrag. Statt 20.350 € fällt dann keine Erbschaftsteuer an. Liegt die Schenkung dagegen erst acht Jahre zurück, rechnet das Finanzamt beides zusammen, und es bleibt bei 20.350 €.

Erbschaftsteuer-Beispiele 2026: Steuer auf 300.000 bis 2.000.000 € Erbe für Ehepartner, Kind, Enkel, Geschwister und Lebensgefährten
Praxistipps

Fünf Wege, die Freibeträge legal auszunutzen

  • Fang früh an und schenk in Etappen, denn die Freibeträge gelten alle 10 Jahre neu. Wer mit 50 anfängt, kann einem Kind bis zum 80. Geburtstag dreimal 400.000 € steuerfrei schenken, und das je Elternteil.
  • Lass beide Eltern schenken. Jeder Elternteil hat einen eigenen Freibetrag von 400.000 €, und schenkt nur einer, verschenkt die Familie die Hälfte des Spielraums.
  • Denk auch an die Enkel. Großeltern können jedem Enkel 200.000 € steuerfrei zuwenden, damit nutzt die Familie einen zusätzlichen Freibetrag, und das Vermögen überspringt eine Generation.
  • Das selbst bewohnte Haus kann schon zu Lebzeiten an den Ehepartner gehen. Diese Schenkung ist unbegrenzt steuerfrei, verbraucht keinen Freibetrag, und eine Behaltefrist gibt es auch nicht.
  • Ein Geldgeschenk fürs Kind würde ich in einem Junior-Depot auf seinen Namen anlegen. Anbieter und Kosten zeigt der Junior-Depot-Vergleich, die Grundlagen zu Indexfonds stehen im ETF-Wiki.
Rahmenbedingungen

Was nach einem Erbe oder einer Schenkung auf dich zukommt

Als Erstes kommt die Meldung. Jede Erbschaft und Schenkung meldest du innerhalb von drei Monaten schriftlich dem Finanzamt (§ 30 ErbStG), auch wenn am Ende keine Steuer anfällt. Danach fordert das Finanzamt eventuell eine Steuererklärung an.

Beim Familienheim kommt es darauf an, wer erbt. Ehepartner erben das selbst bewohnte Haus ohne Größengrenze steuerfrei, Kinder und Enkel mit verstorbenem Elternteil bis 200 m² Wohnfläche. In beiden Fällen musst du 10 Jahre selbst darin wohnen. Ziehst du früher aus, verkaufst oder vermietest du, entfällt die Befreiung rückwirkend. Ausnahmen gelten nur aus zwingenden Gründen, etwa bei Pflegebedürftigkeit.

Den Versorgungsfreibetrag gibt es nur beim Erbe. Das Finanzamt kürzt ihn um den Kapitalwert von Hinterbliebenenbezügen, die selbst nicht der Erbschaftsteuer unterliegen, etwa der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Bei einer hohen Witwenrente bleibt deshalb oft wenig vom Freibetrag übrig. Der Rechner setzt ihn voll an. Bekommst du eine solche Rente, fällt die echte Steuer eher höher aus als hier berechnet.

Grundbesitz bewertet das Finanzamt nach dem Bewertungsgesetz, je nach Objekt mit dem Vergleichs-, Ertrags- oder Sachwertverfahren. Liegt der Verkehrswert laut Gutachten niedriger, zählt das Gutachten (§ 198 BewG). Kommt dir der Wert vom Finanzamt zu hoch vor, kann sich ein eigenes Gutachten lohnen. Vermietete Wohnimmobilien setzt das Finanzamt mit 90 % an (§ 13d ErbStG). Kaufst du später selbst eine Immobilie, rechnet der Grunderwerbsteuer-Rechner die Nebenkosten aus.

Stand der Rechtslage, 25. Oktober 2026: Das Bundesverfassungsgericht prüft gerade zwei Verfahren zur Erbschaftsteuer. Am 12. Oktober 2026 verhandelte der Erste Senat den Normenkontrollantrag der Bayerischen Staatsregierung (1 BvF 1/23) gegen § 12 Abs. 3 ErbStG zur Bewertung von Grundbesitz, § 16 Abs. 1 zu den Freibeträgen und § 19 Abs. 1 zu den Steuersätzen. Bayern hält den Bund für nicht zuständig und rügt unter anderem, dass die Freibeträge seit 2009 nicht an die Preise angepasst sind. Am 13. Oktober 2026 folgte die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22 zur Verschonung von Betriebsvermögen. Ein Urteil steht noch aus. Bis zu einer Entscheidung gelten Freibeträge und Steuersätze unverändert, und genau mit diesen Werten rechnet der Rechner.
FAQ

Häufige Fragen zur Erbschaftsteuer

Wie viel kann ich meinem Kind steuerfrei schenken?
400.000 € je Elternteil, und das alle 10 Jahre. Schenken Mutter und Vater, bleiben zusammen 800.000 € pro Kind steuerfrei. Das Finanzamt rechnet nur Schenkungen derselben Person aus den letzten 10 Jahren zusammen (§ 14 ErbStG). Liegt eine Schenkung mehr als 10 Jahre zurück, ist der Freibetrag wieder voll da. Über 30 Jahre kommen so je Elternteil 1,2 Mio. € steuerfrei zusammen, mit einer vierten Schenkung nach gut 30 Jahren 1,6 Mio. €. Für Enkel sind es 200.000 € je Großelternteil, für Ehepartner 500.000 €.
Muss ich Erbschaftsteuer zahlen, wenn ich das Elternhaus erbe?
Nicht unbedingt. Bleibt das Haus als Familienheim steuerfrei, zahlst du darauf nichts. Dafür müssen deine Eltern bis zuletzt darin gewohnt haben, und du ziehst unverzüglich selbst ein und wohnst 10 Jahre dort (§ 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG). Die Befreiung gilt für bis zu 200 m² Wohnfläche, bei einem größeren Haus nur anteilig. Vermietest oder verkaufst du das Haus, zählt sein Wert ganz normal zum Erbe. Ein Beispiel: Haus für 500.000 € und 100.000 € Erspartes ergeben nach Kostenpauschale und Freibetrag 185.000 € steuerpflichtigen Erwerb und damit 20.350 € Erbschaftsteuer.
Wann muss ich eine Erbschaft oder Schenkung beim Finanzamt melden?
Innerhalb von drei Monaten, nachdem du davon erfahren hast. Die Meldung geht schriftlich an das zuständige Erbschaftsteuer-Finanzamt (§ 30 ErbStG), und zwar auch dann, wenn am Ende keine Steuer anfällt. Eine Ausnahme gilt, wenn ein deutsches Nachlassgericht oder ein Notar das Testament eröffnet hat und deine Beziehung zum Verstorbenen daraus klar hervorgeht. Gehören Immobilien, Firmenanteile oder Auslandsvermögen zum Erbe, musst du trotzdem melden. Notariell beurkundete Schenkungen musst du nicht anzeigen. Fordert das Finanzamt eine Steuererklärung an, hast du mindestens einen Monat Zeit (§ 31 ErbStG).
Ändert das Bundesverfassungsgericht die Erbschaftsteuer, und stimmt der Rechner dann noch?
Ob sich etwas ändert, steht noch nicht fest. Am 12. Oktober 2026 hat der Erste Senat über den Antrag der Bayerischen Staatsregierung verhandelt, die unter anderem die Freibeträge und Steuersätze angreift (1 BvF 1/23). Am 13. Oktober 2026 folgte die Verfassungsbeschwerde eines Erben zur Verschonung von Betriebsvermögen (1 BvR 804/22). Ein Urteil gibt es noch nicht, einen Termin für die Verkündung hat das Gericht nicht genannt (Stand 25. Oktober 2026). Bis dahin gilt das Gesetz unverändert, also stimmen auch die Werte in diesem Rechner.
Florians Finanz Fazit

Die meisten Erben zahlen nichts, große Vermögen brauchen einen Plan

Mit 400.000 € Freibetrag pro Kind und 500.000 € plus Versorgungsfreibetrag für den Ehepartner bleibt ein normales Erbe in der Familie meist steuerfrei. Anders sieht es bei Geschwistern, Nichten, Neffen und unverheirateten Partnern aus. Über 20.000 € hinaus verlangt das Finanzamt dort mindestens 15 %, von unverheirateten Partnern sogar 30 %.

Mein Tipp: Liegt das Vermögen über den Freibeträgen, schenk früh und in Etappen, denn jeder 10-Jahres-Zeitraum bringt den vollen Freibetrag zurück. Bei Immobilien und größeren Summen würde ich zum Steuerberater gehen, bevor du etwas überträgst. Und wer ohne Trauschein zusammenlebt, sollte über Heirat oder eine Lebensversicherung über Kreuz nachdenken.

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Florian Baumann, Gründer finanzfacts.de
Über den Autor
Florian Baumann

Florian hat Wirtschaftsinformatik in Würzburg studiert und ist seit über 20 Jahren im Online-Marketing tätig. Seit mehreren Jahren investiert er privat in ETFs, Aktien, Krypto und Immobilien. Mit finanzfacts.de möchte er Menschen den einfachsten Weg vom Finanzeinsteiger zum informierten Investor zeigen.

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