Florian Baumann
Florian Baumann GeprüftAktualisiert: 4. Februar 2026
Daten zum Fonds
%
Berechnung
Basisertrag (fiktiv) 0,00 €
Wertsteigerung + Aussch. 0,00 €
Maßgeblicher Ertrag
Min(Basis, Real)
0,00 €
Vorabpauschale 0,00 €
Steuerabzug (Prognose)
0,00 €
Wird vom Verrechnungskonto abgebucht
Maßgeblicher Ertrag 0,00 €
./. Ausschüttungen – 0,00 €
= Vorabpauschale (Brutto) 0,00 €
./. Teilfreistellung (0%) – 0,00 €
= Zu versteuern 0,00 €
Steuersatz (26,375% + ggf. KiSt) 26,38%
Das Wichtigste in Kürze
  • Ausgleich des Steuervorteils:
    Die Vorabpauschale verhindert, dass thesaurierende ETFs (die Gewinne wiederanlegen) Steuern jahrelang stunden können. Sie stellt diese Fonds mit ausschüttenden Varianten gleich.
  • Besteuerung fiktiver Erträge:
    Versteuert wird nicht der gesamte Gewinn, sondern ein gesetzlich festgelegter Basisertrag (basierend auf dem Basiszins). Bei Verlusten fällt keine Steuer an.
  • Automatische Abbuchung im Januar:
    Die Steuer fließt steuerrechtlich am ersten Werktag des Jahres zu. Dein Broker bucht den Betrag meist im Januar ab – sorge daher rechtzeitig für Deckung auf dem Verrechnungskonto.
Rechenbeispiele (Steuerjahr 2025)
Fall 1 Thesaurierer mit Gewinn

Ein typischer ETF-Sparplan (Aktienfonds, thesaurierend). Der Wert ist im Jahr 2025 gestiegen. Basiszins: 2,53%.

Wert am 01.01. 20.000,00 €
Wert am 31.12. 22.000,00 €
1. Basisertrag (fiktiv)
20.000 € × 2,53% × 0,7
354,20 €
2. Realer Gewinn
22.000 € - 20.000 €
2.000,00 €
= Vorabpauschale
Min(Basisertrag, Realer Gewinn)
354,20 €
./. Teilfreistellung (30%) - 106,26 €
= Zu versteuernder Betrag 247,94 €
Steuerabzug (26,38%) 65,39 €
Analyse: Der fiktive Basisertrag (354 €) ist niedriger als der echte Gewinn (2.000 €). Daher wird "nur" der Basisertrag versteuert (= Günstigerprüfung). Nach Abzug der 30% Teilfreistellung werden 65,39 € vom Konto abgebucht.
Fall 2 ETF im Verlust (Minus)

Ein schwaches Börsenjahr. Der ETF ist weniger wert als am Jahresanfang.

Wert am 01.01. 10.000,00 €
Wert am 31.12. 9.500,00 €
1. Basisertrag
10.000 € × 2,53% × 0,7
177,10 €
2. Realer Gewinn
9.500 € - 10.000 €
- 500,00 €
= Vorabpauschale
Bei negativem Gewinn: 0 €
0,00 €
Steuerabzug 0,00 €
Analyse: Da der ETF einen Verlust gemacht hat (-500 €), greift die Günstigerprüfung. Ein negativer Ertrag kann nicht versteuert werden. Die Vorabpauschale entfällt komplett.
Fall 3 Ausschüttender ETF

Ein Dividenden-ETF mit positiver Entwicklung, der jedoch bereits unterjährig ausgeschüttet hat.

Wert am 01.01. 10.000,00 €
Ausschüttungen (Summe) 250,00 €
1. Maßgeblicher Ertrag
Basisertrag (10k × 2,53% × 0,7)
177,10 €
./. Bereits ausgeschüttet - 250,00 €
= Vorabpauschale
Ertrag komplett durch Ausschüttung gedeckt
0,00 €
Nachzahlung im Januar 0,00 €
Analyse: Der Gesetzgeber verlangt eine Mindestbesteuerung von 177,10 €. Du hast aber bereits 250 € erhalten (und darauf bei Ausschüttung schon Steuern gezahlt). Da 250 € > 177,10 € ist, fällt keine weitere Zahlung im Januar an.
Häufige Fragen zur Vorabpauschale
1 Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine Steuer auf zukünftige Gewinne bei Investmentfonds und ETFs. Sie wurde eingeführt, um thesaurierende Fonds (die Gewinne wiederanlegen) steuerlich mit ausschüttenden Fonds gleichzustellen. Sie verhindert, dass Anleger die Steuerzahlung jahrelang stunden können.

Beim späteren Verkauf der Anteile wird die bereits gezahlte Vorabpauschale vom tatsächlichen Gewinn abgezogen, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

2 Wann wird die Vorabpauschale fällig/abgebucht?

Steuerlich gilt die Vorabpauschale am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Für das Steuerjahr 2024 ist der Zufluss also Anfang Januar 2025.

Die tatsächliche Abbuchung durch Broker wie Trade Republic, ING oder DKB erfolgt meist im Laufe des Januars oder Februars vom Verrechnungskonto.

3 Wie hoch ist die Vorabpauschale? (Berechnung)

Die Höhe hängt maßgeblich vom Basiszins ab, den das Bundesfinanzministerium jährlich festlegt. Zudem gilt die "Günstigerprüfung": Die Pauschale darf nicht höher sein als der tatsächliche Wertzuwachs im Kalenderjahr.

Entwicklung des Basiszins:

Steuerjahr 2025 (Fällig 2026)2,53 %
Steuerjahr 2024 (Fällig 2025)2,29 %
Steuerjahr 2023 (Fällig 2024)2,55 %
Steuerjahr 2022 (Fällig 2023)-0,05 % (0 €)
4 Was passiert bei Verlusten?

Hat dein ETF im Kalenderjahr einen negativen Wertzuwachs (Verlust) erzielt, fällt keine Vorabpauschale an. Der maßgebliche Ertrag wird dann auf 0 € gesetzt.

5 Gilt die Vorabpauschale auch für Einzelaktien?

Nein. Die Vorabpauschale nach dem Investmentsteuergesetz (InvStG) gilt nur für Investmentfonds und ETFs. Einzelaktien, Anleihen oder Zertifikate sind davon nicht betroffen. Hier werden Steuern erst bei Dividenden oder Verkauf fällig.

6 Wie kann ich die Abbuchung verhindern?

Du kannst die Steuerzahlung vermeiden, indem du deinen Freistellungsauftrag (Sparerpauschbetrag) bei deiner Bank nutzt. Dieser liegt bei 1.000 € für Singles und 2.000 € für Verheiratete.

Reicht der Freistellungsauftrag aus, um die Vorabpauschale abzudecken, wird kein Geld von deinem Konto abgebucht.

7 Was, wenn das Verrechnungskonto nicht gedeckt ist?

Kann die Bank die Steuer mangels Guthaben oder Dispo nicht einziehen, meldet sie dies dem Finanzamt. Du bist dann verpflichtet, diesen Betrag über die nächste Steuererklärung nachzuzahlen. Vermeide dies, indem du Anfang Januar für ausreichend Deckung auf dem Verrechnungskonto sorgst.

Entwicklung des Basiszins (2018–2027)
Steuerjahr Steuerabzug (Fälligkeit) Basiszins
2026 Fällig 2027 Anfang 2027 3,20 %
2025 Aktuell Anfang 2026 2,53 %
2024 Anfang 2025 2,29 %
2023 Anfang 2024 2,55 %
2022 Anfang 2023 0,00 % (Negativzins)
2021 Anfang 2022 0,00 % (Negativzins)
2020 Anfang 2021 0,07 %
2019 Anfang 2020 0,52 %
2018 Anfang 2019 0,87 %
Hinweis: Der Basiszins wird jährlich im Januar vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Er basiert auf der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen. Ein negativer Basiszins wird steuerlich wie 0,00 % behandelt.
Quelle der Rohdaten: Deutsche Bundesbank Zeitreihen-Datenbank
Offizielle Quellen & Gesetzestexte
Gesetzestext: § 18 InvStG

Die rechtliche Grundlage für die Vorabpauschale findet sich im Investmentsteuergesetz (InvStG). Paragraf 18 regelt exakt, wie die Vorabpauschale ermittelt wird, wann sie als zugeflossen gilt und wie sie mit tatsächlichen Ausschüttungen verrechnet wird.

Gesetzestext bei gesetze-im-internet.de öffnen
BMF-Schreiben zum Basiszins

Das Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht zu Beginn eines jeden Jahres ein offizielles Schreiben, in dem der Basiszins für die Berechnung der Vorabpauschale des laufenden Jahres festgelegt wird. Dieser leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab.

Aktuelle BMF-Schreiben einsehen
Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)

Das BZSt stellt allgemeine Informationen zur Investmentsteuerreform 2018 bereit, durch die die Vorabpauschale eingeführt wurde. Hier finden sich auch Details zur Teilfreistellung für Aktien- und Mischfonds.

Portal des BZSt öffnen