Steuerrechner

Vorabpauschale Rechner

Berechne deine jährliche Vorabpauschale für Investmentfonds nach § 18 InvStG. Mit Teilfreistellung, Sparerpauschbetrag und Kirchensteuer nach der korrekten Formel des § 32d EStG.

2,53 % für Steuerjahr 2025
Hinweis zum Jahresendwert: Trage den Rücknahmepreis am 31. Dezember ein. Er begrenzt die Vorabpauschale auf den tatsächlichen Wertzuwachs des Fonds (§ 18 Abs. 4 InvStG). Wenn der Fonds im Jahr gefallen ist, entsteht keine Vorabpauschale.
Vorabpauschale: 0,00 €

Für dieses Steuerjahr fällt keine Vorabpauschale an.

Basisertrag
Fondswert × Basiszins × 0,7
Vorabpauschale
vor Teilfreistellung
Steuerpflichtig
nach TF & Pauschbetrag
Abgeltungsteuer
25 %
Solidaritätszuschlag
5,5 % der AbgSt
Gesamtsteuer
AbgSt + Soli
Effektiver Steuersatz
auf die Vorabpauschale
SPB verbraucht
des Sparerpauschbetrags

Alles zur Vorabpauschale

Wie die Berechnung gesetzlich geregelt ist, was die Zahlen bedeuten und was du als Anleger beachten solltest.

Grundlagen

Was ist die Vorabpauschale?

Die Vorabpauschale ist eine pauschale Mindestbesteuerung für Investmentfonds, die seit der Investmentsteuerreform 2018 gilt. Sie wurde eingeführt, damit thesaurierende Fonds steuerlich nicht dauerhaft gegenüber ausschüttenden Fonds bevorzugt werden.

Das Prinzip: Wer seinen Fonds hält, ohne Ausschüttungen zu erhalten, zahlt trotzdem jährlich eine geringe Steuer auf einen fiktiven Mindestgewinn. Dieser Basisertrag orientiert sich am risikofreien Marktzins (Basiszins nach § 203 Abs. 2 BewG). Der Steuerabzug erfolgt automatisch im Januar des Folgejahres über die Depotbank.

Die Vorabpauschale ist keine zusätzliche Steuer. Beim späteren Verkauf des Fonds wird sie auf den Veräußerungsgewinn angerechnet, sodass keine Doppelbesteuerung entsteht.

  • Rechtsgrundlage: § 18 Investmentsteuergesetz (InvStG), eingeführt zum 1. Januar 2018
  • Gilt für Investmentfonds aller Art, also auch ETFs
  • Fällig am ersten Werktag des Folgejahres (Steuerabzug durch die Depotbank)
  • Erfordert ausreichend Liquidität auf dem Verrechnungskonto
  • Wird beim Fondsverkauf auf den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn angerechnet
Berechnung Schritt für Schritt

So entsteht die Vorabpauschale

Die Berechnung folgt exakt vier gesetzlichen Schritten:

Schritt 1 – Basisertrag (§ 18 Abs. 3 InvStG)

Basisertrag_roh = Fondswert am 1. Januar × Basiszins × 0,7 // Der Faktor 0,7 berücksichtigt, dass der Ertrag im Jahr schrittweise anfällt

Schritt 2 – Begrenzung auf tatsächlichen Wertzuwachs (§ 18 Abs. 4 InvStG)

Wertzuwachs = max(0 ; Fondswert 31.12. − Fondswert 1.1. + Ausschüttungen) Basisertrag = min(Basisertrag_roh ; Wertzuwachs) // Bei Kursrückgang: Vorabpauschale = 0 €

Schritt 3 – Vorabpauschale nach Ausschüttungsanrechnung

Vorabpauschale = max(0 ; Basisertrag − Ausschüttungen) // Ausschüttungen werden vollständig auf den Basisertrag angerechnet

Schritt 4 – Steuer (§ 20 InvStG, § 32d EStG)

VP nach Teilfreist. = Vorabpauschale × (1 − Teilfreistellungsquote) Steuerpflichtige VP = max(0 ; VP nach TF − Sparerpauschbetrag) Abgeltungsteuer = Steuerpflichtige VP × 25 % Soli = Abgeltungsteuer × 5,5 % // Mit KiSt nach § 32d Abs. 1 EStG: AbgSt = (StpflVP × 25 %) / (1 + 25 % × KiSt-Satz)

Der Basiszins wird jährlich im Januar vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht. Er basiert auf der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen (§ 203 Abs. 2 BewG). Ein negativer Basiszins wird steuerlich wie 0 % behandelt.

Teilfreistellung

Welche Teilfreistellung gilt für deinen Fonds?

Um die steuerliche Vorbelastung auf Fondsebene auszugleichen, werden Kapitalerträge aus Investmentfonds anteilig steuerfrei gestellt (§ 20 InvStG). Die Höhe richtet sich nach dem Anlageschwerpunkt des Fonds:

Fondstyp Voraussetzung (§ 2 InvStG) Teilfreistellung Steuerpflichtig
Aktienfonds Mind. 51 % Aktienquote 30 % 70 %
Mischfonds Mind. 25 % Aktienquote 15 % 85 %
Immobilienfonds inländisch Mind. 51 % inländ. Immobilien 60 % 40 %
Immobilienfonds ausländisch Mind. 51 % ausländ. Immobilien 80 % 20 %
Sonstige Fonds Renten, Geldmarkt, keine Aktien 0 % 100 %

Die Einstufung gilt für Privatanleger. Bei MSCI-World-ETFs oder S&P-500-ETFs gilt immer die 30-%-Teilfreistellung, weil sie als Aktienfonds eingestuft sind. Die Fondsart ist im Verkaufsprospekt und im KIID/KID ausgewiesen.

Historische Basiszinsen

Entwicklung des Basiszins 2018 bis 2026

Der Basiszins ist der entscheidende Hebel für die Vorabpauschale. In den Niedrigzinsjahren 2021 und 2022 war er negativ und wurde steuerlich als 0 % gewertet: Für diese Jahre entfiel die Vorabpauschale vollständig.

Steuerjahr Steuerabzug (Fälligkeit) Basiszins Vorabpauschale möglich
2026Anfang 20273,20 %Ja
2025Anfang 20262,53 %Ja
2024Anfang 20252,29 %Ja
2023Anfang 20242,55 %Ja
2022Anfang 20230,00 % (negativ)Nein
2021Anfang 20220,00 % (negativ)Nein
2020Anfang 20210,07 %Ja (sehr gering)
2019Anfang 20200,52 %Ja
2018Anfang 20190,87 %Ja

Für 2026 gilt laut BMF-Schreiben vom Januar 2026 ein Basiszins von 3,20 %. Da der Steuerabzug immer Anfang des Folgejahres erfolgt, wird der Basiszins 2026 erst Anfang 2027 relevant.

Quelle: Deutsche Bundesbank Zeitreihen-Datenbank und jährliche BMF-Bekanntmachungen nach § 203 Abs. 2 BewG.

Rechenbeispiele

Konkrete Beispiele für das Steuerjahr 2025

Basiszins 2025: 2,53 %. Aktienfonds mit 30 % Teilfreistellung. Sparerpauschbetrag vollständig verfügbar (1.000 €). Alle Werte gerundet:

Szenario Fondswert 1.1. Fondswert 31.12. Vorabpauschale Steuer
Kleindepot, thesaurierend 10.000 € 11.000 € 177 € 0 € (SPB deckt ab)
Mittleres Depot 50.000 € 55.000 € 886 € ca. 6 €
Großes Depot 200.000 € 220.000 € 3.542 € ca. 432 €
Verlustjahr 50.000 € 47.000 € 0 € 0 €
Hochausschüttend 50.000 € 51.000 € 0 € (Aussch. > Basisertrag) 0 €
Praxistipp Sparerpauschbetrag: Bei einem typischen Aktienfonds-ETF mit vollem Sparerpauschbetrag (1.000 €) fällt erst ab einem Fondswert von ca. 80.700 € zum Jahresanfang eine tatsächliche Steuerbelastung durch die Vorabpauschale an (2025, Basiszins 2,53 %). Bis zu dieser Schwelle deckt der Pauschbetrag die steuerpflichtige Vorabpauschale vollständig ab.
FAQ

Häufige Fragen zur Vorabpauschale

Was passiert, wenn ich nicht genug Liquidität auf dem Verrechnungskonto habe?
Reicht das Guthaben auf dem Verrechnungskonto nicht aus, um die Steuer auf die Vorabpauschale zu decken, darf die Depotbank nach § 44 Abs. 1 EStG Fondsanteile in ausreichender Höhe verkaufen. In der Praxis kündigen die meisten Broker dies vorher an. Die einfachste Vorbeugung: Berechne die erwartete Vorabpauschale im Dezember und halte den entsprechenden Betrag auf dem Verrechnungskonto bereit.
Wird die Vorabpauschale beim Fondsverkauf doppelt besteuert?
Nein. Alle im Laufe der Haltedauer gezahlten Vorabpauschalen werden beim späteren Verkauf des Fonds auf den Veräußerungsgewinn angerechnet. Die bereits versteuerten Beträge erhöhen die steuerlichen Anschaffungskosten, was den zu versteuernden Gewinn entsprechend reduziert. Es entsteht keine Doppelbesteuerung.
Gilt die Vorabpauschale auch für ausschüttende ETFs?
Ja, aber sie fällt in der Praxis kaum an. Ausschüttungen werden direkt auf den Basisertrag angerechnet. Wenn die Ausschüttungen den Basisertrag erreichen oder übersteigen, ist die Vorabpauschale null. Nur wenn ein ausschüttender Fonds deutlich weniger ausschüttet als der Basisertrag beträgt, entsteht eine positive Vorabpauschale.
Muss ich die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben?
Wenn die Depotbank die Steuer korrekt einbehalten hat und du in Deutschland ansässig bist, ist die Abgeltungsteuer mit dem Einbehalt abgegolten. Eine Angabe in der Steuererklärung ist dann nicht zwingend erforderlich. Du solltest sie aber in der Anlage KAP angeben, wenn du die Günstigerprüfung beantragen möchtest, einen persönlichen Steuersatz unter 25 % hast oder Verluste aus anderen Kapitalanlagen verrechnen willst.
Florians Finanz Fazit

Die Vorabpauschale klingt komplizierter als sie ist

Für die meisten ETF-Anleger mit einem Depot unter ca. 80.000 € fällt durch die Vorabpauschale gar keine Steuer an (2025, Basiszins 2,53 %, Aktienfonds, voller Sparerpauschbetrag). Der Sparerpauschbetrag deckt den steuerpflichtigen Anteil vollständig ab. Erst bei größeren Depots wird die Vorabpauschale spürbar.

Was mich an der Praxis stört: Die Depotbanken buchen im Januar still vom Verrechnungskonto ab. Wer keinen Puffer hält, erlebt eine unerwartete Abbuchung. Berechne die erwartete Vorabpauschale im Dezember und halte den Betrag bereit. Mit diesem Rechner dauert das zwei Minuten.

Langfristig ist die Vorabpauschale für thesaurierende Fonds kein Nachteil gegenüber ausschüttenden: Sie wird beim Verkauf angerechnet. Die Steuerneutralität ist gesetzlich gewollt. Die Nullzinsjahre 2021 und 2022 waren für thesaurierende ETF-Anleger ein steuerliches Geschenk. Bei einem Basiszins von 3,20 % für 2026 ist das Thema aber wieder relevant.

Florian Baumann – Gründer finanzfacts.de
Über den Autor
Florian Baumann

Florian hat Wirtschaftsinformatik in Würzburg studiert und bringt über 15 Jahre Erfahrung im Online-Marketing mit. Seit mehreren Jahren investiert er privat in ETFs, Aktien, Krypto und Immobilien. Mit finanzfacts.de möchte er Menschen den einfachsten Weg vom Finanzeinsteiger zum informierten Investor zeigen.

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