Brutto Netto Rechner 2025

Der Brutto-Netto-Rechner unterstützt dich dabei, dein Nettogehalt für das Jahr 2025 schnell und einfach zu ermitteln. Dabei werden sämtliche steuerlichen Regelungen und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigt.

So viel Netto vom Brutto bekommst du 2025:

BruttoNetto%
2.000 €1.468,05 €73,40 %
2.500 €1.752,53 €70,10 %
3.000 €2.029,63 €67,65 %
3.500 €2.299,43 €65,70 %
4.000 €2.561,87 €64,05 %
4.500 €2.816,92 €62,60 %
5.000 €3.064,68 €61,29 %

Informationen zur Tabelle: Bundesland Bayern, Steuerklasse I, kinderlos, kirchensteuerpflichtig, rentenversicherungspflichtig, Zusatzbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung 2,5 Prozent

Infos:

  • Bruttogehalt / Bruttoeinkommen
    Dein gesamtes Einkommen vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen.
  • Nettogehalt / Nettolohn
    Der Betrag, der nach Abzug aller Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auf dein Konto ausgezahlt wird.
  • Steuerklasse
    Die Lohnsteuerklasse bestimmt, wie viel Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer von deinem Bruttogehalt abgezogen wird.
  • Freibetrag
    Ein Betrag, der in der Einkommensteuererklärung oder bei der monatlichen Lohnabrechnung von deinem Bruttoeinkommen abgezogen wird. Auf den Freibetrag fallen keine Steuern an.
  • Kinderfreibetrag
    Ein Freibetrag, der das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung freistellen soll. Er kann zwischen den Eltern aufgeteilt werden.
  • Beitragsbemessungsgrenze
    Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung prozentual erhoben werden. Höhere Einkommen werden oberhalb dieser Grenze nicht mehr verbeitragt.
  • Versicherungspflichtgrenze
    Einkommensgrenze, ab welcher ein Arbeitnehmer aus der gesetzlichen Krankenversicherung austreten und in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln kann.

1. Bruttoeinkommen

In den Brutto-Netto-Rechner trägst du dein Bruttogehalt ein.

2. Steuerfreibetrag / Grundfreibetrag

Für 2025 wurde der Grundfreibetrag auf 12.084 € angehoben. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt der doppelte Betrag von 24.168 €. Dieser Grundfreibetrag ist der Betrag, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird.

Das Steuerentlastungsgesetz 2025 soll zudem für eine steuerliche Entlastung sorgen, um gestiegene Energiepreise abzufedern.

3. Sonstige steuerliche Freibeträge

Zusätzlich zum Grundfreibetrag können weitere Freibeträge (z. B. Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, bestimmte Werbungskosten oder Sonderausgaben) beim Finanzamt in deiner elektronischen Lohnsteuerkarte (ELStAM) eingetragen werden. Diese Freibeträge mindern das zu versteuernde Einkommen. Ihr Arbeitgeber kann darauf zugreifen, wenn er deine Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID) vorliegen hat.

4. Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag für das Jahr 2025 beträgt 6.672 Euro. Dieser kann grundsätzlich zwischen den Elternteilen aufgeteilt werden. Je nach Einkommenshöhe wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geprüft, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie vorteilhafter ist. Für Zwecke der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags wird der Kinderfreibetrag jedoch stets berücksichtigt.

5. Sozialversicherungsbeiträge

Die wichtigsten Beitragssätze in der Sozialversicherung für das Jahr 2025 sind (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil jeweils zur Hälfte, soweit nicht anders angegeben):

  1. Arbeitslosenversicherung
    • Gesamt: 2,6 %
    • Jeweils 1,3 % für Arbeitnehmer und 1,3 % für Arbeitgeber.
  2. Pflegeversicherung
    • Grundsätzlich 3,60 % insgesamt (1,8 % Arbeitgeber / 1,8 % Arbeitnehmer).
    • Besonderheit Sachsen: Arbeitnehmer 2,20 %, Arbeitgeber 1,20 %.
    Darüber hinaus ist zum 1. Juli 2023 eine Reform in Kraft getreten, die den Beitragssatz nach Anzahl der Kinder differenziert (außer in Sachsen). Hier sind ggf. höhere oder niedrigere Beiträge möglich (etwa 2,3 % für Kinderlose Arbeitnehmer, 1,7 % ab 1 Kind usw.).
  3. Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
    • Grundbeitrag: 14,6 %
    • Jeweils 7,3 % für Arbeitnehmer und 7,3 % für Arbeitgeber.
    • Zusatzbeitrag: Im Durchschnitt 1,70 % (2025) – diesen Zusatzbeitrag trägt seit 2019 Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils zur Hälfte. Die tatsächliche Höhe kann je nach Krankenkasse abweichen.
  4. Rentenversicherung
    • Beitragssatz 18,6 %
    • Jeweils 9,3 % für Arbeitnehmer und 9,3 % für Arbeitgeber.

6. Geldwerter Vorteil

Stellt dein Arbeitgeber zusätzliche Sachleistungen (z. B. ein Firmenfahrzeug) zur Verfügung, entsteht ein sogenannter „geldwerter Vorteil“. Dieser wird deinem Bruttogehalt hinzugerechnet und erhöht dein zu versteuerndes Einkommen. Dementsprechend reduziert sich dein Nettogehalt um die darauf entfallende Steuer und Sozialversicherungsabgaben.

Für Firmenwagen mit Elektromotor bzw. Hybridtechnologie gilt seit 2019 unter bestimmten Bedingungen eine Halbierung des geldwerten Vorteils.

7. Steuerklassen

Die Steuerklasse in Deutschland hat großen Einfluss auf die Höhe der Lohnsteuerabzüge. Folgende Lohnsteuerklassen gibt es:

  • Steuerklasse I: Ledige, geschiedene oder verwitwete Personen ohne Kinder.
  • Steuerklasse II: Alleinerziehende ledige, geschiedene oder verwitwete Personen mit Kindern.
  • Steuerklasse III: Verheiratete Alleinverdiener oder Doppelverdiener, wenn der andere Ehegatte auf Antrag die Steuerklasse V wählt.
  • Steuerklasse IV: Verheiratete Doppelverdiener mit in etwa gleichem Einkommen.
  • Steuerklasse V: Der (viel) geringer verdienende Ehegatte, wenn der andere Ehegatte die Steuerklasse III hat.
  • Steuerklasse VI: Bei Bezug von mehreren entlohnungs- bzw. steuerpflichtigen Beschäftigungen über der Minijob-Grenze von 556,- Euro/Monat.

Welche Steuerklasse du hast, kannst du in der Gehaltsabrechnung sehen. Der Arbeitgeber kann deine Steuerklasse über die ELStAM-Daten beim Finanzamt abrufen.

8. Krankenversicherungssätze

Die für 2025 genannten Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 % plus durchschnittlichem Zusatzbeitrag von 1,70 %) umfassen den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil. Beachte, dass einzelne Krankenkassen einen höheren oder niedrigeren Zusatzbeitrag erheben können.

Seit 2019 muss sich der Arbeitgeber zur Hälfte am Zusatzbeitrag beteiligen, sodass sich die Belastung für den Arbeitnehmer verringert.

9. Beitragsbemessungsgrenzen

Die Beitragsbemessungsgrenze ist die Einkommensgrenze, bis zu der die Sozialversicherungsbeiträge anteilig vom Bruttoeinkommen erhoben werden.

  • Kranken- und Pflegeversicherung: 5.512,50 € pro Monat bzw. 66.150 Euro pro Jahr.
  • Renten- und Arbeitslosenversicherung (West / Ost): 8.050 € pro Monat bzw. 96.600 € pro Jahr.

10. Versicherungspflichtgrenze Private Krankenversicherung (PKV)

Die Versicherungspflichtgrenze für das Jahr 2025 liegt bei 73.800 € Jahreseinkommen. Überschreitet ein Arbeitnehmer diese Grenze drei Jahre in Folge, kann er sich freiwillig in einer privaten Krankenversicherung versichern. Für Freiberufler, Selbstständige und Beamte spielt die Versicherungspflichtgrenze keine Rolle, da sie sich unabhängig vom Einkommen privat versichern können.

11. Pflegeversicherung

Zum 1. Juli 2023 wurde der Beitrag zur Pflegeversicherung um 0,35 Prozentpunkte auf 3,4 % angehoben. Zusätzlich zahlt der Personenkreis ohne Kinder einen Zuschlag von 0,6 % (insgesamt also 4,0 %). Seit diesem Stichtag wird der Beitragssatz – außer in Sachsen – außerdem anhand der Anzahl der Kinder unter 25 Jahren gestaffelt. Im Jahr 2025 wird für die meisten Arbeitnehmer (außer in Sachsen) von einem Gesamtbeitragssatz von 3,6 % ausgegangen; der individuelle Satz kann jedoch je nach Kinderanzahl variieren.